Bilder sind eine schöne Sache. Sie machen Blogbeiträge bunter und wenn man den Beitrag zum Beispiel auf Facebook teilt, erscheint ein schönes Vorschaubild. Leider begegnen mir in meiner beruflichen Praxis Bilder im Internet immer wieder – und das ist kein gutes Zeichen. Nachdem ich mich in meinem letzten Beitrag mit den datenschutzrechtlichen Problemen beim Betrieb einer Website beschäftigt habe, will ich heute einen Blick auf die Verwendung von Bildern werfen – und mit einem verbreiteten Missverständnis aufräumen. Zunächst einmal beschränke ich mich dabei auf Fragen des Urheberrechts. Die kurz vor Inkrafttreten der DSGVO aufgeflammte Debatte, ob man überhaupt noch fotografieren darf, spare ich mir für einen späteren Beitrag auf.
Das Netz ist voller Bilder. Es gibt ganze Websites, wie zum Beispiel Flickr die nichts anderes tun, als Bilder zu zeigen. Mit der Google-Bildersuche findet man Fotos von allen denkbaren und undenkbaren Motiven. Ihnen gefällt das Foto, dass ich in Prag geschossen habe? Rechtsklick – Bild speichern unter und schon ist es auf ihrem Computer gelandet. Das ist völlig legitim, wenn sie es da lassen und sich nur anschauen wollen. Ein Problem wird es aber dann, wenn Sie das Bild verwenden, um sagen wir mal einen Blogbeitrag über Prag aufzuhübschen.
Fast jedes Bild ist urheberrechtlich geschützt
Was ich jetzt schon so oft gehört habe, dass ich da schon Plaque bekomme: „Woher sollte ich denn wissen, dass das ein urheberrechtlich geschütztes Bild ist? – Da stand doch nichts dabei…“. Dazu kann ich nur sagen: Da muss auch nichts dabei stehen. Nach § 72 UrhG stehen nämlich Lichtbilder (=Fotos) den Lichtbildwerken gleich. Und das bedeutet, dass der Fotograf (in der Sprache des Gesetzes: der Lichtbildner) das ausschließliche Recht zur Nutzung hat. Ich habe zum Beispiel von diesem Recht Gebrauch gemacht, indem ich das Foto aus Prag auf dieser Seite öffentlich zugänglich gemacht habe (siehe § 19a UrhG). Das darf ich, weil es mein Bild ist. Das bedeutet aber eben nicht, dass Sie jetzt dieses Bild einfach verwenden dürfen.
Was das beutet ist, dass praktisch jedes Foto, das Ihnen im Internet begegnet irgendwem gehört. Denn spätestens nach der BGH-Entscheidung „Museumsfotos“ (Urt. v. 20.12.2018 – I ZR 104/17) dürfte nämlich klar sein, dass die erforderliche Schöpfungshöhe von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen eigentlich immer vorliegt (dort Rn. 26). Erforderlich ist nämlich nur ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung (Rn. 27).
Ach ja, selbst wenn Sie selbst das Bild geschossen haben oder es sich zum Beispiel aus einer freien Bildquelle (darauf komme ich noch) besorgt haben, sind sie nicht ganz sorgenfrei, wie die BGH-Entscheidung zeigt: Dort hat der BGH nämlich dem Fotografen verboten, in einem Museum gefertigte Bilder zu verbreiten, weil das Fotografieren der (gemeinfreien) Kunstwerke gegen die Hausordnung des Museums verstieß. Und selbst, wenn sie für die Bilder bei jemandem eine Lizenz erworben haben, kann es schwierig werden, weil sie letztlich darauf vertrauen müssen, dass derjenige auch tatsächlich berechtigt war, Ihnen eine Lizenz einzuräumen (Darüber hatten wir kürzlich eine umfangreiche Beweisaufnahme).
Was aber heißt das jetzt für ihre Website? Auf der sicheren Seite sind Sie urheberrechtlich, wenn sie eigene Bilder verwenden oder Bilder, die ihnen der Fotograf zur freien Verwendung (oder genau zur Verwendung auf der Website) überlassen hat. Daneben kann man bei kommerziellen Anbietern natürlich Bildrechte erwerben. Wenn man dafür zahlt hat das in der Regel den Vorteil, dass der Anbieter unter Umständen haftet, wenn er ihnen Rechte verkauft hat, die er gar nicht hatte (AGB studieren, ob da nicht diese Haftung ausgeschlossen ist). Wenn Sie kein Geld ausgeben wollen, googeln Sie mal Stockfotos kostenlos, da gibt es eine Reihe Anbieter, zum Beispiel Pixabay, die Unmengen Fotos anbieten, die unter einer freien Lizenz erhältlich sind. Freie Lizenz ist aber nicht gleich freie Lizenz: Auch hier gilt: AGB lesen, Lizenz lesen und darauf vertrauen, dass derjenige, der das Foto eingestellt hat, dazu auch berechtigt war.